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   LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01   

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https://dejure.org/2002,51709
LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01 (https://dejure.org/2002,51709)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2002 - L 2 RA 2/01 (https://dejure.org/2002,51709)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - L 2 RA 2/01 (https://dejure.org/2002,51709)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R

    Zugehörigkeit von Ingenieur-Ökonomen zur Altersversorgung der technischen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    In den Urteilen vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R und B 4 RA 107/00 R hielt das BSG an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest.

    Umgekehrt blieben andererseits Personen unberücksichtigt, die in willkürlicher Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären (BSG - Urteile vom 12. Juni 2001, a.a.O.).

    Bei letztgenannter Vorschrift handelt es sich nicht um eine abstrakt-generelle Regelung (Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R), denn eine Einbeziehung dieses Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht.

    In dem weiteren Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 107/00 R) hat das BSG zu den anderen Spezialisten ausgeführt: "Ob die (dortige) Klägerin zum Personenkreis der anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben ., gehörte, für den derartige Weiterungen im Einzelfall und aufgrund eines besonderen Verfahrens in Betracht kamen, kann offen bleiben.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    Im April 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Aktenzeichen B 4 RA 27/97 R, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

    Anderenfalls bestünde wie zum Beispiel bei einer ohne sachlichen Grund versagten und aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde (BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 3).

    Wenn das BSG die von ihm gewählte Auslegung des Begriffes der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG mit einer möglichen willkürlichen Handhabung in der DDR rechtfertigt, so unterstellt es per se, dass all diejenigen Personen, denen bis zum 30. Juni 1990 noch keine Versorgungszusage erteilt worden war, willkürlich von dem Versorgungssystem ausgeschlossen worden sind (im Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R hat das BSG allerdings auch noch andere, nicht auf Willkür beruhende Gründe für denkbar erachtet).

  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 117/00 R

    Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz - Ingenieurökonom

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    In den Urteilen vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R und B 4 RA 107/00 R hielt das BSG an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest.

    Das BSG hat im Urteil vom 12. Juni 2001 (B 4 RA 117/00 R) ausdrücklich betont: Die AVtI-VO und die zu ihrer Umsetzung erlassene 2. DB zur AVtI-VO "benennen als dem Kreis der (unmittelbar, das heißt ohne gesonderten Gleichstellungsakt des zuständigen Fachministeriums o. ä.) Begünstigten zugehörig u. a. Ingenieure (§ 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO).

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 63/99 R

    Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Pädagogen

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    Als "geronnene" Verwaltungspraxis der DDR seien derartige Bestimmungen von vornherein keine vom Bundesrecht in Bezug genommenen tatsächlichen Gegebenheiten und demgemäß im Zusammenhang damit nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R, teilweise abgedruckt in SGb 2000, 540 bezogen auf die 1. DB zur PädV-VO).

    Insoweit wich das BSG von seiner im Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R noch vertretenen Rechtsansicht, nach der zu den Versorgungsordnungen erlassene Durchführungsbestimmungen als geronnene Verwaltungspraxis der DDR von vornherein nach Bundesrecht nicht von entscheidender Bedeutung seien, ab.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    Dieselbe Rechtsmeinung hat das BSG in seiner jüngsten Entscheidung vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R (vgl. die entsprechende Pressemitteilung) vertreten.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 39/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    Auch das BSG hat in der jüngsten Rechtsprechung in weiterer Abkehr seiner bisherigen Rechtsauffassung für die Auslegung der jeweiligen Regelungen der Versorgungsordnungen auf das Rechtsverständnis des Beitrittsgebietes abgestellt, wobei es sich hierbei auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 bezogen hat (vgl. Pressemitteilung zum Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 39/01 R).
  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht verpflichtet, nach dem Beitritt der DDR solche Entscheidungen zu beseitigen, denn sie ist nicht Rechtsnachfolgerin der DDR (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3; BSG Teilurteil und Beschluss vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus LSG Brandenburg, 14.05.2002 - L 2 RA 2/01
    Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht verpflichtet, nach dem Beitritt der DDR solche Entscheidungen zu beseitigen, denn sie ist nicht Rechtsnachfolgerin der DDR (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3; BSG Teilurteil und Beschluss vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).
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